Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Grundsätzliches

    Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.

    1. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

      1. Auftragsannahme

        Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande. 

      2. Lieferverzögerung

        Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigem Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstigen Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor

      3. Mängelrüge

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      4. Mängelverjährung

        Bei Verträgen mit Unternehmen, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

      5. Umsetzung und Gewährleistung

        Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages (Dies ist nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder bei Nichtlieferung möglich).

      6. Aus- und Einbaukosten

        Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus-und Einbaukosten.

      7. Anlieferung

        Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.

      8. Abschlagzahlung

        Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

    2. Förmliche Annahme

      Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir denAuftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. DieAbnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein

      1. Pauschalierter Schadenersatz

        Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10% der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadenersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

        1. Wartungs-, Kontroll-und Pflegehinweise

          1. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

            • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evt. Zu ölen oder zu fetten
            • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.
            • Anstriche innen wie außen ( Z.B. Fußböden, Treppenstufen, Fenster) sind jeweils nach Lack-oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.
               
            Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

          2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen ( Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere oder ähnliches) liegen und üblich sind.

          3. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile für geeignete klimatische Raumbedingung zu sorgen.

        2. Aufrechnung

          Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen

          1. Eigentumsvorbehalt

            1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum

            2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textformanzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtig, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit übereignen

            3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

            4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

            5.  Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

          2. Eigentums- und Urheberrechte

            An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. 

            1. Streitbeilegung

              Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelleteilzunehmen

              1. Gerichtstand

                Amtsgericht Ulm

                1. Auftragsbestätigung

                  Im Falle eines erhöhten Arbeitsaufwandes im Zuge der Auftragsdurchführung, behalten wir uns eine unwesentliche Erhöhung der preislichen Konditionen um bis zu 20% vor. Folgende Umstände können zu einer unwesentlichen Erhöhung führen:
                   

                  • Ergänzende Arbeiten
                  • Änderungen auf Kundenwunsch 
                  • Erhöhter Arbeitsaufwand aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. bauliche Substanz)
                  • Sonstige Unwägbarkeiten

                     
                  Die unwesentliche Erhöhung greift nur auf Positionen der Auftragsbestätigung, bei denen ein Fixpreis hinterlegt ist.Regiearbeiten und Positionen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden, bleiben davon unberührt. 
                   

                  1. Bindung an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

                    Mit Annahme von unserem Angebot erklären Sie gleichzeitig, dass Sie auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen worden sind, davon Kenntnis erlangt haben und mit diesen einverstanden sind